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Erbschaftsteuer: Beratungskosten und Lagerkosten für Nachlassgegenstände keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten?
Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().